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Neues Reisekostenrecht

Nach einigem Hin und Her gab der Bundesrat kürzlich grünes Licht für eine Reform des Reisekostenrechts. Im Interview erläutert Bernd Hartmann, Geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Dornbach Treuhand GmbH und Dozent der Akademie des Verbands deutsches Reisemanagement (VDR) die Folgen.

Bernd Hartmann ist Dozent an der VDR-Akademie.
Bernd Hartmann ist Dozent an der VDR-Akademie.

Welche Auswirkungen hat das neue Reisekostenrecht auf die Berechnung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen?
Die Verpflegungspauschalen wurden auf zwei reduziert: Für eintägige Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden kann jetzt eine steuerfreie Verpflegungspauschale von zwölf Euro gezahlt werden. Ist ein Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund eines Besuches bei einem Geschäftskunden zehn Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend, erhält er ab 2014 eine steuerfreie Pauschale von zwölf Euro – das ist doppelt so viel wie bisher. Dies ist nach meiner Meinung ein erheblicher Vorteil für die Arbeitnehmer, gleichzeitig aber eine Belastung für den Arbeitgeber, denn der muss den Mehrbetrag zahlen. Insgesamt erleichtert es aber auf jeden Fall die Aufzeichnungspflichten, was auch für den Arbeitgeber einen verminderten Verwaltungsaufwand darstellen wird.

Bei mehrtätigen Reisen mit Übernachtungen gelten sowohl für den Anreisetag als auch für den Abreisetag steuerfreie Verpflegungspauschalen von jeweils zwölf Euro – unabhängig von der zeitlichen Abwesenheit. Ist ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte in Köln für seinen Arbeitgeber zum Beispiel auf einer Geschäftsreise, bei der er am Montag nach München fährt und am Donnerstag wieder zurückkommt, erhält er für den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro. Für Dienstag und Mittwoch erhält er unverändert jeweils 24 Euro. Auch das ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil für den Arbeitnehmer, da höhere steuerfreie Pauschalen gezahlt werden können.

Welche Änderungen gibt es rund um die Mahlzeitengestellung?

Grundsätzlich wird bei einer „üblichen“ Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber während einer Auswärtstätigkeit wie bisher das Essen mit dem amtlichen Sachbezugswert versteuert. Das sind aktuell für ein Mittagessen 2,93 Euro. Eine übliche Mahlzeit ist ein Essen, dessen Preis 60 Euro nicht übersteigt. Hier hat der Gesetzgeber die Grenze für übliche Mahlzeiten von 40 auf 60 Euro angehoben. Eine Erleichterung für den Arbeitgeber ist, dass hier eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent vorgesehen ist, was zu erheblichen Einsparungen bei der Verwaltung führen kann. Allerdings werden auf der anderen Seite die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das Frühstück wird um 4,80 Euro gekürzt, bei einem Mittag- oder Abendessen werden nur noch jeweils 9,60 Euro gewährt. Leistet ein Arbeitnehmer Zuzahlungen, werden diese steuerlich entsprechend berücksichtigt.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn ein Arbeitnehmer auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit ist und der Arbeitgeber für ihn zwei Übernachtungen mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt hat und der Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen leistet, muss der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. Der Arbeitnehmer kann für die Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch für das Mittag- und Abendessen jeweils fünf Euro bezahlt, muss der Arbeitgeber auch keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. Der Arbeitnehmer kann dann für die Auswärtstätigkeit zehn Euro mehr als Werbungskosten geltend machen.

Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Reform in Bezug auf die sogenannte erste Tätigkeitsstätte?

Bei der ersten Tätigkeitsstätte gibt es meiner Meinung nach nur positive Aspekte, denn jeder Arbeitnehmer kann nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“ haben. Das kann zu steuerlichen Entlastungen sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber führen. Weiterhin ist positiv zu bemerken, dass der Arbeitgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vornehmen kann. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Köln an drei Tagen in Köln und an zwei Tagen in Duisburg in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitet und der Arbeitgeber ihm einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der auch privat genutzt werden kann, hatte der Arbeitnehmer früher zwei „regelmäßige Arbeitsstätten“. Legt der Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte Köln fest, hat er nun erhebliche steuerliche Vorteile, da die Fahrten nach Duisburg nicht mehr als geldwerte Vorteile bei der privaten Kfz-Nutzung zu berücksichtigen sind.

Welche darüber hinaus gehenden Änderungen hätten Sie sich gewünscht?

Das Problem ist, dass wir alle immer eine Vereinfachung des Steuerrechts fordern, aber das natürlich nicht immer nur zu Vorteilen bei allen Beteiligten führt. Das war ein Grund dafür, dass sich die Reform relativ lange hingezogen hat. Was mir persönlich und auch dem VDR noch am Herzen liegt, ist eine Vereinfachung der Reisekostensätze für das Ausland. Hier gibt es verschiedene Pauschbeträge für jedes Land – teilweise auch differenziert nach verschiedenen Städten, was zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die Arbeitgeber führt. Wir wünschen uns eine Reduzierung auf sechs oder sieben Ländergruppen. Im Moment sieht es so aus, dass es zu Beginn des Jahres 2014 tatsächlich umgesetzt wird. Aber auch hier wird es Gewinner und Verlierer geben.

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