C.ebra

BME zu „gebrauchte Software“-Urteil

Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu vertraglichen Einschränkungen beim Handel mit gebrauchten Softwareprodukten.

Laut Medienberichten hat das Gericht solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt, die die Weitergabe von Lizenzen an eine Genehmigung durch den Hersteller der Software binden. „Wir sehen darin unsere Haltung bestätigt, dass zahlreiche Klauseln bei Software-Lizenzverträgen unwirksam sind“, sagt Sebastian Schröder, Leiter Recht & Compliance beim BME, mit Blick auf das noch nicht rechtskräftige Urteil. Neben einer Genehmigung des Verkaufs an Dritte hat das Gericht den Berichten zufolge auch einen Passus beanstandet, der den Ankauf von gebrauchten Lizenzen zur Deckung eines Mehrbedarfs ausschließt und dem Hersteller zur Feststellung des Mehrbedarfs das Recht zur „Vermessung“, also der Kontrolle von Rechnern beim Kunden, einräumt.

Die von vielen Softwareherstellern verwendeten Klauseln, wonach anlasslose Untersuchungen („Audits“) durchgeführt werden können, sind nach Ansicht von Schröder als Klauseln in den AGB unwirksam. „Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Auskunfts- und Einsichtsrechte nur eingeschränkt zuzulassen. Viele Softwarehersteller berücksichtigen bei ihrem berechtigten Anliegen nach Compliance zwischen eingeräumtem Nutzungsrecht und tatsächlicher Nutzung nicht die zu wahrenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners. Entsprechendes gilt auch für zwingend zu beachtende Vorgaben des Arbeitnehmerdatenschutzes.“

„Mehr Rechtssicherheit wünschen wir uns noch in einem dritten Punkt, um den es in dem Streitfall ging: Den mit den Lizenzen verbundenen Wartungsdienstleistungen“, fügte der BME-Experte hinzu. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der Kläger außerdem den Zwang angegriffen, dass die eingesetzte Software entweder ausnahmslos durch den Hersteller gewartet werden muss, oder ganz auf dessen Softwarepflege verzichtet wird.

Relevant kann dies laut Schröder zum Beispiel bei gesetzlichen Änderungen in den Bereichen Steuer- und Personalrecht werden, die eine Anpassung der Software unausweichlich machen. „Solange sich Unternehmen nicht sicher sein können, dass der Software-Anbieter seinen Wartungsvertrag aufrecht erhält und die daraus resultierenden Leistungen erbringt, bleibt der Markt für Gebrauchtsoftware für diese verschlossen“, so Schröder. Sehr kritisch betrachtet der Experte außerdem, dass beim Neuabschluss von Wartungsverträgen gegebenenfalls leistungslose Wiedereinsetzungsgebühren oder rückwirkende Zahlungen für wartungsfreie Jahren anfallen.

Der BME hat zum Themenkomplex die Praxisleitfäden „Asset- und Lizenzmanagement“ und „Lizenzmanagement aus Anwendersicht“ veröffentlicht, die gegen eine Schutzgebühr hier bestellt werden können.

www.bme.de

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